Ein Zuger Fussballklub lässt durch eine Firma seine Versicherungsangelegenheiten erledigen. Als Gegenleistung will diese Werbung machen und Geld bezahlen. Letzteres steht noch aus.

Der Fall, den ein Kantonsrichter kürzlich zu beurteilen hatte, würde sich bestens als Lernbeispiel für eine Universitätsvorlesung oder als Klausuraufgabe im Fachbereich Obligationenrecht eignen. Der Sachverhalt ist klar: Ein Zuger Fussballklub, der in einer höheren Liga spielt, und eine Firma, welche das Vermitteln von Versicherungen als einen ihrer Geschäftszwecke ausweist, kommen Ende 2015 ins Geschäft. Der Fussballklub will künftig sein Versicherungswesen über die Maklerfirma abwickeln. Dies wird mit einem Gegengeschäft verbunden.

«Die Parteien sind am teilweise gelebten Vertrag zu behaften.»

Der Einzelrichter am Kantonsgericht im Urteil über einen Sponsorenvertrag

Die Firma verspricht, während zweier Jahre für Trikot- und Bandenwerbung im Heimstadion des Zuger Fussballklubs die Summe von 18000 Franken zu bezahlen. Der Mandatsvertrag wird noch beim Treffen unterzeichnet, der Sponsorenvertrag hingegen nicht. Wobei wesentliche Punkte mündlich besprochen und festgelegt wurden.

Anfang 2016 ändert die Firma ihre Meinung mit der Begründung, dass «ein sehr wichtiges Projekt, das schon länger laufe, höchste Priorität» habe, was die Investitionen betreffe.

Der Fussballklub gibt aber nicht klein bei, als die Gegenpartei nicht zahlt. Er lässt ihr aber viel Zeit, denn erst Ende 2016 wird das Schlichtungsgesuch beim Kantonsgericht deponiert. Es kommt zu keiner Einigung. Auch bei der Hauptverhandlung weichen die Streithähne keinen Fingerbreit von ihrem eingeschlagenen Weg ab.

Dies macht sich nun für den Fussballklub bezahlt. Er hat ein Urteil in der Hand und die Gewissheit, das fehlende Geld bald zu bekommen. Die Gegenpartei hingegen muss neben dem versprochenen Sponsorengeld gleich noch die Gerichtskosten und eine Parteienentschädigung für die Klägerschaft berappen. Diese betragen rund 7400 Franken. Das Urteil ist allerdings gemäss der Kanzlei des Kantonsgerichtes noch nicht rechtskräftig.

Im ausführlichen Urteil des Kantonsgerichts leitet der Einzelrichter klipp und klar her, wieso zwischen den Parteien trotz des Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung ein Sponsorenvertrag zu Stande gekommen sei. Da der Gesetzgeber für den Sponsorenvertrag keine spezielle Form verlangt, kann ein solcher eben auch mündlich abgeschlossen werden.

Gibt die Gegenpartei auch noch mit einem E-Mail das «Gut zum Druck», dann sei, so der Einzelrichter, kein Zweifel mehr angebracht. Zudem habe der Beklagte dem Fussballklub durch einen seiner Mitarbeiter – wieder mit elektronischer Post – versprochen, einen schriftlichen Sponsorenvertrag per Post zuzusenden. Die beklagte Partei könne sich, so der Kantonsrichter weiter, eben auch nicht aus dem Sponsorenvertrag herausschleichen, indem sie sich darauf beruft, dass ursprünglich für die vorgenannte Verpflichtung die Schriftform vereinbart worden sei. Durch ihr Handeln hätten die beiden Parteien ihre Absicht gleich wieder über den Haufen geworfen. Der Richter erinnert daran, dass «die Parteien am mündlich vereinbarten und teilweise gelebten Vertrag zu behaften sind».

Kantonsrichter zerpflückt alle Rettungsanker
Auch ein weiteres Schlupfloch der beklagten Firma schliesst der Kantonsrichter. Sie hat geltend gemacht, dass einer der beiden Gesprächspartner bei den Verhandlungen über den Sponsorenvertrag gar nicht im Namen des Fussballklubs hätte handeln dürfen und trotzdem in dieser Sache die ganze Korrespondenz erledigt habe. Die Worte im Urteil des Kantonsrichters sind hierbei unmissverständlich. Wer sich im Nachhinein darauf beruft, jemand sei «nicht vertretungsberechtigt gewesen, verhält sich widersprüchlich und offensichtlich rechtsmissbräuchlich».

Auch den letzten Rettungsanker der Beklagten kappt der Kantonsrichter mit wenigen Worten. Sie hatte geltend gemacht, beim zentralen Treffen sei gar nicht über die Höhe der Zahlung aus dem Sponsorenvertrag diskutiert worden. Der Betrag sei ja im Vertragsentwurf des Fussballklubs erwähnt worden, welcher einem Mitarbeiter der beklagten Firma übermittelt worden sei. Durch dessen Handlungen – wie zum Beispiel das «Gut zum Druck» – habe er ja auf den Vertragsentwurf reagiert. Mehr noch, so der Richter, er habe den «Vertrag mehrfach in Aussicht gestellt».