Die neuen Massnahmen verursachen auch Einschränkungen für den Breitenfussball. Der Schweizer Fussballverband (SFV) informiert in einem Schreiben die Fussballvereine über die neuen Regelungen.

Hier das Rundschreiben des SFV:

Da die vor zwei Wochen beschlossenen Massnahmen leider nicht ausreichen, um die Verbreitung des Covid-19-Virus in ausreichendem Mass einzudämmen, hat der Bundesrat gestern Freitag nochmals schärfere Einschränkungen verfügt. Diese treten ab dem kommenden Montag (20.12.2021) in Kraft. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Medienmitteilung des Bundesrates.

Der Fussball ist von diesen Massnahmen wie folgt betroffen:

Bei Veranstaltungen im Innern gilt neu 2G, d.h. es dürfen nur Personen anwesend sein, die entweder vollständig gegen Covid-19 geimpft oder von Covid-19 genesen sind. Dies gilt für Spiele und Trainings in der Halle, sowohl für Aktive als auch für ZuschauerInnen. Es gilt auch bei anderen Vereinsanlässen aller Art (Versammlungen, etc.), die in Innenräumen stattfinden. Ausgenommen von der Zertifikatspflicht sind Personen unter 16 Jahren.

Alle anwesenden Personen müssen zusätzlich eine Maske tragen. Wenn die Maske nicht getragen werden kann wie bspw. bei der aktiven Beteiligung an Spielen und Trainings muss zusätzlich ein negatives Covid-Testergebnis vorgewiesen werden (2G+). Nur Personen, deren Impfung, Auffrischungsimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Diese Testpflicht gilt nicht für Jugendliche bis 16 Jahren, d.h. Jugendliche können ohne Zertifikat und Maske spielen und trainieren.

Bei Veranstaltungen im Freien (Wett- und Freundschaftsspiele) mit mehr als 300 Beteiligten (SpielerInnen, ZuschauerInnen, etc.) gilt die Zertifikats-Pflicht unverändert wie bisher (3-G: geimpft, genesen oder getestet). Personen unter 16 sind weiterhin ausgenommen. In den Garderoben gilt zusätzlich und ohne Ausnahme Maskenpflicht.

In Innräumen von Klubrestaurants gilt wie allgemein in der Gastronomie 2G (Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen). Zusätzlich muss eine Maske getragen werden. Diese darf nur für die Konsumation von Speisen und Getränken abgelegt werden, wobei diese nur sitzend an Tischen erfolgen darf.

Wird der Zugang zu Innenräumen freiwillig auf 2G+ beschränkt, bestehen gewisse Erleichterungen von der Masken- und Sitzpflicht. Für Einzelheiten wird auf die Medienmitteilung des Bundesrates verwiesen.

Achtung, es können in einzelnen Kantonen zusätzliche und schärfere Massnahmen, insbesondere Kapazitätsbegrenzungen für Veranstaltungen, bestehen.

Wir bitten Euch, Euren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten und diese Massnahmen einzuhalten, sodass wir zumindest die Saison auf dem Rasen nach der Winterpause möglichst störungsfrei fortsetzen können. Wir wünschen Euch trotz allem frohe Festtage und alles Gute für das neue Jahr.