Die Wettspielkommission (WK) des Innerschweizer Fussballverbandes (IFV) hat bezüglich der abgebrochenen 3. Liga-Meisterschaftspartie (REGIOfussball.ch berichtete) zwischen dem FC Emmenbrücke und dem FC Südstern vom 03.09.2016 den folgenden Entscheid gefällt:

  1. Die 3. Liga Meisterschaftspartie zwischen dem FC Emmenbrücke und dem FC Südstern wird mit 0:0 Toren und 0 Punkten für beide Teams gewertet.
  2. Beiden Teams werden in der laufenden Meisterschaft 3 Punkte abgezogen und sie werden je mit einer Busse von CHF 500.00 belegt.
  3. Beiden Teams werden 40 Strafpunkte hinzugerechnet.
  4. Gegen beide Teams werden weiter ausserdem Ordnungsbussen in der Höhe von je CHF 300.00 für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt.

Kurzbegründung
Die Wettspielkommission des IFV hat ihr Untersuchungsverfahren abgeschlossen. Gestützt darauf erachtet sie es als erstellt, dass die Umstände, welche zum Spielabbruch führten und anschliessend in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Heim- und Gästefans auf der Tribüne und einem Aufgebot der Polizei endete, auf das vorangegangene Verhalten beider Teams (insbesondere deren Trainerstäbe) zurückzuführen ist. Nach Ansicht der WK IFV hat der Schiedsrichter das Spiel in der 81. Minute zu Recht abgebrochen.

Die WK IFV verurteilt das Verhalten beider Teams. Solche Verhaltensweisen sind inakzeptabel und sind weder auf noch neben dem Spielfeld zu tolerieren und dementsprechend zu sanktionieren. Nach Auffassung der WK IFV haben beide Vereine gleichermassen zur Eskalation der Situation und zum nachfolgenden Spielabbruch beigetragen. Beide Vereine haben unabhängig eines eigenen Verschuldens auch für das Verhalten ihrer Anhänger während und nach Abbruch des Spiels einzustehen. Aufgrund dessen erscheint eine gleichmässige Bestrafung und Sanktionierung der beiden Teams als angemessen.

Sollte sich nach Abschluss des durch die Strafverfolgungsbehörden geführten Verfahrens herausstellen, dass aktive Fussballer sich eines Vergehens auf der Tribüne schuldig gemacht haben, behält sich der IFV ausdrücklich vor, diese noch persönlich ins Recht zu fassen.